...an Jugendarbeit interessierte Menschen
...aktive und nicht mehr aktive Kreuzpfadfinder
...Eltern der Mädchen und Jungen im KPF
...hilfsbereite Spender
...Jugendarbeit unterstützen
...insbesondere die des Kreuzpfadfinderbundes
...durch Geld, Material und andere Hilfen
...Zusammenhalt der Mitglieder fördern
...durch gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen
...gezielte Hilfe geben durch gesammeltes Geld
...wenn man unsere zupackenden Hände braucht, sind wir da
...uns bedanken mit formellen Spendenquittungen - steuerwirksam
...Viele Mitglieder, ganz besonders SIE!
...ab 12 Euro pro Jahr für Einzelmitglieder, ab 18 Euro pro Jahr für Familien
...selbstverständlich sind freiwillige Mehrzahlungen in beliebiger Höhe erwünscht
...einfach mitmachen
...oder formlos die Mitgliedschaft beantragen per Post oder E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
...Wenn Sie nicht Mitglied werden wollen, lassen Sie uns doch ab und zu eine Spende zukommen.
Michael Prinz (1. Vorsitzender)
Anita Winkelsträter (2. Vorsitzende)
Rainer Gerling (Kassenwart)
Norbert Ohl (Schriftführer)
Jens Blätte
Annika Friese
Stefan Friese
Anke Müsken
Stand: 16.11.2018
§1 Name und Sitz
§1.1 Der Verein führt den Namen "Freundes- und Förderkreis des Kreuzpfadfinderbundes, Wuppertal".
§2 Zweck des Vereins
§2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.
§2.2 Diese Förderung soll u.a. geschehen durch Hilfe in sozialen Notfällen in Familien und bei Kindern und Jugendlichen, durch Anregung und Unterstützung sozialer Aktionen für junge und alte Menschen und durch Hilfen für Jugendgruppen und Jugendeinrichtungen.
§2.3 Förderungsaufgabe in diesem Sinne soll insbesondere auch die Arbeit des Kreuzpfadfinderbundes Wuppertal, Pauluskirchstraße 12, 42285 Wuppertal, sein.
§2.4 Bei Förderung von Jugendorganisationen und Jugendeinrichtungen soll deren Anerkennung nach §9 JWG Grundlage sein.
§2.5 Rechte und Pflichten der Träger der Jugendarbeit werden durch die Förderung nicht berührt.
§2.6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 Eintragung in das Vereinsregister
§3.1 Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§4 Eintritt der Mitglieder
§4.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.
§4.2 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt des Mitgliedes hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§4.3 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Austritt der Mitglieder
§5.1 Der Austritt ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
§5.2 Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gem. Abs. 1 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich und ausreichend.
§6 Ausschluß der Mitglieder
§6.1 Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus durch Ausschluß.
§6.2 Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.
§6.3 Dem auszuschließenden Mitglied steht ein Widerspruchsrecht zu. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§7 Streichung der Mitgliedschaft
§7.1 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
§7.2 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet hat.
§7.3 In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§7.4 Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Postsendung als unzustellbar zurückkommt.
§7.5 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
§8 Mitgliedsbeitrag
§8.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§8.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§8.3 Der Beitrag ist im Laufe des Jahres zu zahlen und ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§8.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§8.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Organe des Vereins
§9.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
§10.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie bis zu 4 Beisitzern.
§10.2 Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§10.3 Der Vorstand wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§10.4 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§10.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
§11.1 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte oder Zuwendungen mit einem Wert von mehr als Euro 2.000,- (zweitausend) der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt.
§11.2 Die Einschränkung aus § 11.1 gilt nicht für die Weitergabe zweckgebundener Spenden bzw. für die Verwaltung von externen Fördergeldern.
§12 Mitgliederversammlung
§12.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen einer Frist von 3 Monaten.
§12.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen. Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§12.3 Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 10 Mitglieder oder 10% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
§13 Beschlußfähigkeit
§13.1 Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
§13.2 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
§13.3 Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, ist sie mit der selben Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit gemäß §13.4 zu enthalten.
§13.4 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§14 Beschlußfassung
§14.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§14.2 Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§14.3 Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§14.4 Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
§14.5 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§15.1 Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§15.2 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
§15.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§15.4 Die Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle erfolgt beim Vorsitzenden.
§16 Auflösung des Vereins
§16.1 Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Peron des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere auch für die Förderung der Arbeit des Kreuzpfadfinderbundes Wuppertal.
§16.2 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§17 Allgemeines
§17.1 Gerichtsstand für alle Teile ist Wuppertal.
Wuppertal, den 03.02.1986
geändert am 23.11.1990 (§2.6, §16.1)
geändert am 18.11.1994 (§7.2, §8.3)
geändert am 27.11.2009 (§2.3, §11.1)
geändert am 28.11.2014 (§16.1)
geändert am 16.11.2018 (§11.2)